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BDS

BDS-Erfolg in Stuttgart

Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Aufnahme seiner Kontaktdaten auf die Webseite der Beklagten. Die Beklagte lehnte es ab, die Kontaktdaten des Klägers auf ihre Webseite aufzunehmen, weil dieser die BDS-Kampagne (Boykott, Desinvestitionen und Sanktionen) unterstütze. Die BDS-Kampagne sei antiisraelisch und antisemitisch. 

Die Kammer hat der Klage stattgegeben, weil dem Kläger aus § 10 Absatz 2 Satz 2 und 4 GemO ein Anspruch auf Aufnahme seiner Kontaktdaten auf die Webseite der Beklagten zustehe.